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Hat der Verstorbene weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Diese bestimmt, dass in erster Linie Kinder und Ehepartner erben. Sind keine Nachkommen vorhanden, treten an ihre Stelle je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen.
Wenn eine Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt wird, steht dem überlebenden Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ein dem Ehegatten entsprechendes Erbrecht zu.
TestamentWenn die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Wünschen entspricht, dann ist es empfehlenswert, ein Testament zu machen. Es ist auch sinnvoll, wenn größere Werte betroffen sind, die Nachfolge eines Unternehmens geregelt werden muss oder eine unwirtschaftliche Verteilung des Nachlasses unter eine Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll.
Form des TestamentsDer Erblasser muss sein Testament vollständig handschriftlich verfassen und unterschreiben. Ehepaare dürfen auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Falle müssen beide das von einem der Ehegatten eigenhändig geschriebene Testament unterschreiben. Schließlich ist dringend zu empfehlen, die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten.
Wer sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein öffentliches Testament – auch notarielles Testament genannt – errichten.
PflichtteilsansprücheDer überlebende Ehegatte sowie die Kinder und Kindeskinder des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein, steht den Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes ihres jeweiligen gesetzlichen Erbteils.
ErbschaftssteuerOb und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser. Jedem Erben steht ein persönlicher Freibetrag zu – unter anderem 500.000 € für den Ehegatten und 400.000 € für ein Kind.
Digitaler NachlassViele Geschäfte werden ausschließlich online abgewickelt. Für diese Geschäfte gilt - wie im analogen Geschäftsbereich - das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das hat der Bundesgerichtshof in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 12. Juli 2018, III ZR 183/17) ausdrücklich klargestellt. Ihre Erben sollten sich daher nach Ihrem Tod möglichst schnell einen Überblick verschaffen können, welche Online-Dienste Sie genutzt haben und welche Regelungen dort für den Todesfall jeweils gelten, etwa ob die Nutzungsbefugnis automatisch erlischt oder eine Kündigung erforderlich ist. Hierfür sind entsprechende schriftliche Festlegungen sinnvoll.
Zum Nachweis Ihres Erbrechts benötigen Sie im Grundsatz einen Erbschein, insbesondere wenn Sie ein Grundstück umschreiben oder ein Konto des Erblassers auflösen lassen wollen. Liegt ein öffentliches (notarielles) Testament vor, kann die Beantragung eines Erbscheins in diesen Fällen jedoch entbehrlich sein. Dies gilt auch, falls Sie vom Konto des Erblassers Geld abheben wollen, wenn Ihnen der Erblasser nicht zu Lebzeiten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat. Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen.
Überschuldetes ErbeSind Sie Erbin oder Erbe, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen. Möchten Sie mit Rücksicht auf das Andenken des Erblassers eine überschuldete Erbschaft annehmen, gibt es Möglichkeiten, um zu vermeiden, dass Sie Ihr Erspartes angreifen müssen. Sie können die Haftung für die geerbten Schulden auf die sogenannte Erbmasse beschränken, d.h. eventuelle Gläubiger, denen die verstorbene Person noch etwas schuldete, können sich zwar mit ihren Forderungen an die Erbmasse halten, Ihr eigenes Vermögen bleibt jedoch vor fremdem Zugriff gesichert.