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Informationen + Aktuelles zum Familienrecht

Erste Informationen zur Scheidung

Was ist der Versorgungsausgleich

Zugewinnausgleich

Sorgerecht

Umgangsrecht

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Kosten der Scheidung

Elternunterhalt

Ansprüche der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes

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Erste Informationen zur Scheidung

 

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über den Ablauf des Scheidungsverfahrens bzw. häufig gestellte Fragen. Weil jeder Fall anders gelagert ist, speziell Unterhaltsfälle, ist dies aber nur eine Art Leitfaden.

 

Wann kann ich Scheidungsantrag stellen?

Eine Scheidung setzt grundsätzlich eine einjährige Trennung voraus. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres Scheidungsantrag gestellt werden; das ist die sogenannte Härtefallscheidung gemäß § 1565 Abs. 2 BGB. Es müssen dafür besondere Umstände vorliegen, an die jedoch die Gerichte äußerst strenge Anforderungen stellen. Solche Umstände können z.B. sein, dass die Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ein Kind von einem anderen Mann erwartet oder bei Vorliegen schwerer Straftaten gegen den anderen Ehegatten. Üblicher Weise muss aber das Trennungsjahr abgewartet werden. Wegen des hohen Risikos einer Härtefallscheidung sollte man insofern äußerst zurückhaltend sein. Ein verfrüht gestellter Scheidungsantrag wird nämlich vom Gericht zurückgewiesen mit der Folge, dass der Antragsteller nicht nur seine eigenen Scheidungskosten, sondern auch diejenigen der Gegenseite zu tragen hat.

 

Ab wann spricht man von Trennung?

Häufig geschieht die Trennung einfach dadurch, dass ein Ehegatte aus der bislang gemeinsamen Wohnung bzw. Haus (sog. Ehewohnung) auszieht.

Gerade wenn sich die Wohnungssuche schwierig gestaltet, kann es aber dauern, bis eine räumliche Trennung erfolgt. Aus juristischer Sicht kann man sich auch innerhalb der bisherigen Ehewohnung trennen, vgl. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das ist die sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“. Hinzukommen muss auch eine wirtschaftliche Selbständigkeit, also jeder kauft für sich selbst ein und erledigt für den anderen auch keine Haushaltstätigkeiten mehr. Wenn der andere Ehegatte die Trennung innerhalb der Ehewohnung nicht bestätigt, z.B. wenn er die Scheidung hinauszögern will, sollte man für den Beginn der Trennung auf den tatsächlichen Auszug abstellen. Vor Gericht muss nämlich derjenige, der geschieden werden will, den Trennungszeitpunkt beweisen können, was in der Regel auf Schwierigkeiten stößt, wenn man sich nur innerhalb der Ehewohnung trennt.

Übrigens: Ein kurzfristiger Versöhnungsversuch, der letztendlich scheitert, unterbricht das Trennungsjahr nicht; sonst würde niemand eine Versöhnung „riskieren“.

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Wie lange dauert eine Scheidung?

Wie bereits erwähnt, muss üblicher Weise zunächst einmal das Trennungsjahr vorliegen. Bei vielen Gerichten genügt ein Getrenntleben von 10 bis 11 Monaten, da das Scheidungsverfahren selbst üblicher Weise einige Monate in Anspruch nimmt und das einjährige Getrenntleben erst komplett vorliegen muss, wenn das Gericht am Schluss des Scheidungsverfahrens den Scheidungsbeschluss verkündet. Bei einem verfrühten Scheidungsantrag riskiert man, dass der Scheidungsantrag abgewiesen wird mit entsprechend negativer Kostenfolge, vgl. obige Ausführungen.

Nach dem (annähernden) Ablauf des Trennungsjahres reicht einer der Ehegatten über einen Anwalt beim zuständigen Amtsgericht den Scheidungsantrag ein. Hierfür besteht Anwaltszwang; ohne Anwalt geht es also nicht. Wenn gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und diese noch minderjährig sind, ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit den Kindern lebt. Wenn keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, die im Zeitpunkt des Scheidungsantrags noch minderjährig sind, ist maßgeblich der letzte gemeinsame Wohnsitz, sofern einer der Eheleute in diesem Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz hat. Es gibt noch weitere Zuständigkeiten. Die beiden genannten Zuständigkeitsregelungen sind die am meisten einschlägigen.

Der Anwalt reicht bei Gericht den Scheidungsantrag ein, der dann vom Gericht an den anderen Ehegatten zugestellt wird. Dieser hat Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen, insbesondere zur angegebenen Trennungsdauer.

Anschließend werden in der Regel die Auskünfte für den Versorgungsausgleich (= Rentenausgleich, vgl. Ausführungen weiter unten), eingeholt. Erst wenn feststeht, wie der Versorgungsausgleich läuft, kann die Ehe geschieden werden.

Man kann an die Scheidung aber auch noch weitere regelungsbedürftige Fragen anhängen, wie z. B. den nachehelichen Unterhalt, den Kindesunterhalt, Hausratsverteilung, Zugewinnausgleich usw. Wenn diese Folgefragen im so genannten Scheidungsverbund eingeklagt werden, wird die Ehe erst geschieden, wenn alle Fragen geklärt sind.

Nachdem all diese Punkte abgearbeitet sind, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin, zu dem beide Ehegatten persönlich erscheinen müssen. Das Gericht prüft durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass die Identität und die Staatsangehörigkeit der Eheleute und befragt sie dann persönlich zur Trennungsdauer und auch dazu, ob sie geschieden werden wollen. Das Gericht interessiert insofern in der Regel nicht Einzelheiten, also nicht wer vermeintlich schuld am Scheitern der Ehe ist, sondern nur, wann die Trennung stattgefunden hat und ob die Möglichkeit einer Versöhnung besteht.
Anschließend wird der Versorgungsausgleich besprochen und die Ehe letztlich durch Verkündung des Scheidungsbeschlusses geschieden. Die Eheleute müssen hier – anders als bei der Heirat – nichts unterschreiben; das erledigt sozusagen das Gericht.

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Wer stellt den Scheidungsantrag?

Es ist irrelevant, wer den Scheidungsantrag stellt, also der Ehemann oder die Ehefrau. Derjenige, der das Scheidungsverfahren einleitet, heißt Antragsteller.
Es kommt auch manchmal vor, dass beiderseits gleichzeitig Scheidungsanträge gestellt werden. Diese korrespondierenden Scheidungsanträge werden bei Gericht zu einem Verfahren verbunden. Allerdings ist zu beachten, dass der Scheidungsantrag nur von einem Anwalt gestellt werden kann, auch wenn sich die Eheleute über alles einig sind.
Der andere Ehegatte (der sog. Antragsgegner; dieser heißt so, auch wenn er sich nicht gegen die Scheidung wehrt) muss sich nicht unbedingt anwaltlich vertreten lassen, außer er möchte selbst Anträge stellen, z.B. auf nachehelichen Unterhalt, auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs, auf Zugewinnausgleich usw. Die meisten Antragsgegner lassen sich aber trotzdem anwaltlich vertreten, da eine Scheidung doch ein einschneidendes Ereignis darstellt, man sich vor Gericht ohne Beistand unwohl fühlt und mancher „Papierkram“ (insbesondere im Rahmen des Versorgungsausgleichs) anfällt. Aus Kostengründen sollten Sie auf einen eigenen Anwalt nicht verzichten, sondern ggf. staatliche Hilfe in Form von Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen, vgl. weiter unten.

 

Muss der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen?

Das Gericht scheidet eine Ehe dann, wenn das Trennungsjahr vorliegt und mindestens ein Ehegatte sagt, dass er nicht weiter mit dem anderen verheiratet sein will. Das Gericht kann den Ehegatten ja nicht das „Weiterverheiratetsein“ auferlegen. Manchmal verweigert ein Ehegatte die Zustimmung zur Scheidung, insbesondere aus religiösen Gründen. Diese spielen aber im Scheidungsverfahren keine Rolle.

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Was ist der Versorgungsausgleich?

Im Rahmen jeder Scheidung wird – außer bei ehevertraglichem Ausschluss – der so genannte Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt. Von Amts wegen bedeutet, dass insofern kein eigener Antrag gestellt werden muss, sondern das Gericht dies automatisch macht (Ausnahme: Ehen von weniger als drei Jahren Dauer).

Beim Versorgungsausgleich geht es um den Ausgleich der während der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Pensionsrechten und privaten Altersvorsorgeverträgen oder Direktversicherungen. Vereinfacht gesagt werden die beiderseitigen Rentenanwartschaften usw. hälftig ausgeglichen, aber nur gerechnet ab der Heirat und bis zum Eingang des Scheidungsantrags. Alles was davor oder danach liegt, bleibt ungeteilt beim jeweiligen Ehegatten.

Damit das Gericht weiß, welche Rentenanwartschaften usw. beiderseits bestehen, verschickt es Fragebögen, die die Ehegatten ausfüllen müssen. Das Muster eines solchen Fragebogens finden Sie nachfolgend.

Die Ehegatten müssen insofern vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Man sollte sich hüten, hier die eine oder andere private Rentenversicherung zu verschweigen. Der andere Ehegatte weiß meistens mehr als man vermutet. Falsche Angaben können zu Betrugsanzeigen führen.

Anhand der beiderseitigen Auskünfte der Ehegatten wendet sich das Gericht z.B. an die gesetzliche Rentenversicherung, an den Dienstherrn von Beamten, an Versicherungsgesellschaften usw. und erhält von dort Auskunft, wie viel jeder Ehegatte während der Ehezeit an Rentenrechten erworben hat. Sobald alle Auskünfte vorliegen, werden diese Informationen an die Beteiligten weitergeleitet und vom Gericht auch meistens gleich ein Berechnungsentwurf mitgeschickt, damit man weiß, wie der Versorgungsausgleich läuft. Wenn also beispielsweise der Ehemann während der Ehe Rentenanwartschaften von 800,00 Euro monatlich erwirtschaftet hat und die Ehefrau von 200,00 Euro, muss der Ehemann 400,00 Euro seiner Rentenanwartschaften abgeben und die Ehefrau 100,00 Euro.

Der Versorgungsausgleich dient der Gleichstellung betreffend die Altersversorge, insbesondere wenn ein Ehegatte während der Ehe gemeinsame Kinder betreut hat und deswegen für sein Alter nicht im gleichen Maße vorsorgen konnte wie der andere Ehegatte.

Fragebogen VersorgungsausgleichFragebogen Versorgungsausgleich 2

 

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Wie lange dauert eine Scheidung?

Wenn der Versorgungsausgleich ehevertraglich ausgeschlossen ist und sonst nichts zu regeln ist, außer der Scheidung selbst, dauert die Scheidung üblicher Weise nur zwei bis drei Monate.

Im Regelfall, also wenn mit der Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss, aber sonst keine Fragen zu klären sind, ist mit einer Verfahrensdauer von 5 bis 6 Monaten zu rechnen. Es können allerdings Verzögerungen auftreten, wenn Lücken im Rentenversicherungsverlauf vorhanden sind, die erst noch geklärt werden müssen.

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Was wird bei der Scheidung geklärt?

Im Rahmen der Scheidung kann im sogenannten Verbundverfahren insbesondere die Höhe des nachehelichen Ehegattenunterhalts geklärt werden sowie der Kindesunterhalt (wobei dieser meistens bereits unmittelbar nach der Trennung in der Regel feststeht), das Umgangsrecht, das Sorgerecht, der Zugewinn, die Hausratsverteilung und ggf. die Zuweisung der Ehewohnung.

Man kann sich das Scheidungsverfahren vorstellen wie einen Zug: die Scheidung selbst ist die Lokomotive und es können an diese diverse Wagons angehängt werden. Von Amts wegen hängt immer der „Wagon“ Versorgungsausgleich an der Scheidung. Auf Antrag können weitere „Wagons“ wie Unterhaltsregelung, Zugewinnauseinandersetzung usw. angehängt werden. Der ganze Zug fährt nur in einem. Es fährt also nicht die Lokomotive voran und lässt die übrigen Wagons stehen. Dies bedeutet, dass die Scheidung erst dann ausgesprochen wird, wenn alle regelungsbedürften Fragen geklärt sind.
In Einzelfällen, bei besonders langer Verfahrensdauer, können weniger wichtige Folgesachen („Wagons“) abgetrennt werden. In der Regel nicht abgetrennt wird die Frage des nachehelichen Unterhalts, weil die Scheidung erst dann erfolgen soll, wenn das Finanzielle geklärt ist.

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Zugewinnausgleich

Die meisten Eheleute in Deutschland leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist der gesetzliche Güterstand, also derjenige der gilt, wenn man nichts anderes vereinbart. Etwas anderes vereinbaren kann man nur durch Ehevertrag, der notariell beurkundet werden muss. Die anderen Güterstände sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Bei der Gütertrennung stehen sich die Eheleute gegenüber wie Nichtverheiratete. Es erfolgt also im Rahmen der Scheidung kein Vermögensausgleich.

Die Gütergemeinschaft kommt meistens nur in ländlichen Gebieten vor, z.B. im Landwirtschaftsbereich. Hier gehören, solange die Ehe Bestand hat, alle Vermögensgegenstände – abgesehen von evtl. vertraglichen Ausnahmen – beiden Eheleuten gemeinsam. Im Falle der Scheidung erhält man aber nicht automatisch die Hälfte; hier ist – ähnlich wie beim gesetzlichen Güterstand – maßgeblich, wer welches Vermögen in die Gütergemeinschaft eingebracht hat. Das eingebrachte Vermögen kann dann später auch wieder ausgleichsfrei entnommen werden.

Da aber der meist verbreitete Güterstand die Zugewinngemeinschaft ist, erkläre ich nachfolgend deren wesentliche Grundzüge:

Viele Ehegatten meinen fälschlicherweise, dass ihnen jeder Vermögensgegenstand ab der Heirat gemeinsam gehört. Das ist definitiv nicht der Fall. Jeder ist z.B. Alleineigentümer seines Pkws, seines Sparbuchs (sofern es nur auf den eigenen Namen lautet) usw. Wenn natürlich ein Sparbuch oder eine Immobilie auf beide Ehegatten gemeinsam lautet, gehören ihnen diese Gegenstände zur Hälfte. Das hat aber nichts mit der Eheschließung zu tun, sondern eben mit entsprechender Vereinbarung.

Im Rahmen der Scheidung kann vom anderen Ehegatten ggf. Zugewinnausgleich verlangt werden. Dabei wird eine Art Bilanz aufgestellt und verglichen, wer über welches Vermögen zu Beginn der Ehe und am Endstichtag (das ist der Beginn des Scheidungsverfahrens, also nicht schon der Trennungszeitpunkt) verfügte.

Dieser sog. Zugewinn, also die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen, wird für jeden Ehegatten separat ermittelt. Nur wenn ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt hat als der andere Ehegatte, besteht eine Ausgleichspflicht in Höhe der Hälfte der Differenz. Wenn also beispielsweise beide Ehegatten, so wie häufig, zu Beginn der Ehe über keinerlei (nennenswertes) Vermögen verfügten und die Ehefrau am Schluss ein Vermögen von 50.000,00 Euro zu verzeichnen hat und der Ehemann von 80.000,00 Euro, bestehen unterschiedliche Zugewinne. Die Ehefrau hätte in dem Beispielsfall einen Zugewinn von 50.000,00 Euro und der Ehemann von 80.000,00 Euro. Es besteht also eine Differenz von 30.000,00 Euro, die hälftig auszugleichen wäre. Der Ehemann müsste also 15.000,00 Euro Zugewinnausgleich an seine Frau zahlen.

Unter Vermögen wird aber nicht nur Geld (Bargeld, Sparbücher) verstanden, sondern auch Immobilien oder Immobilienanteile, Aktien, Pkws, Kapitallebensversicherungen (sofern keine Direktversicherung, die zum Versorgungsausgleich gehört), Firmenbeteiligungen, Bausparguthaben, aber auch Schulden usw..

Um den jeweiligen Vermögensstatus ermitteln zu können, bestehen gegenseitige Auskunftsansprüche, die notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden können. Jeder muss also Auskunft erteilen über sein Endvermögen und – schon im eigenen Interesse – über sein Anfangsvermögen. Je höher das Anfangsvermögen und je niedriger das Endvermögen, umso geringer ist nämlich der vorhandene Zugewinn.

Erbschaften und Schenkungen, die man von den Eltern oder Verwandten erhalten hat (sog. privilegierter Erwerb) werden im Übrigen so behandelt, als wären diese Vermögenswerte schon zu Beginn der Ehe, also im Anfangsvermögen, vorhanden gewesen. Wenn also in unserem obigen vereinfachten Beispiel der Ehemann nach der Eheschließung eine Erbschaft von 30.000,00 Euro erhalten hätte, hätte auch er nur einen Zugewinn von 50.000,00 Euro (Endvermögen 80.000,00 Euro minus privilegierter Erwerb in Höhe von 30.000,00 Euro). Dann hätten beide Ehegatten einen gleich hohen Zugewinn und es fände kein Zugewinnausgleich statt.

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Was ist unmittelbar nach der Trennung zu beachten?

Das Scheidungsverfahren kann ja, wie dargestellt, erst nach etwa einem Jahr Trennung in die Wege geleitet werden. In diesem Trennungsjahr passiert aber in der Regel auch schon vieles, nämlich meistens die Unterhaltsregelung. Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben und von diesem Unterhalt beanspruchen, für sich oder für die Kinder, ist es wichtig, dies unmittelbar nach der Trennung zu veranlassen. Unterhalt kann nämlich nur ab sog. Verzug gefordert werden, also nicht unbegrenzt rückwirkend. Dies bedeutet, dass der andere Ehegatte unmissverständlich und vor allem nachweisbar zu Unterhaltszahlungen aufgefordert werden muss, wobei oft schon ein Auskunftsverlangen über dessen Einkommensverhältnisse genügt mit dem Hinweis, dass auf dieser Basis dann Unterhalt gefordert wird.

 Wenn Sie keine Kenntnis von der Höhe des Einkommens Ihres Partners haben, muss dieser auf Verlangen Auskunft erteilen. Bei einem Angestellten z.B. durch Vorlage der letzten 12 Lohnbescheinigungen, des zuletzt ergangenen Steuerbescheids usw. Diese Stufe der Informationsbeschaffung nimmt meistens sehr viel Zeit in Anspruch, weswegen es von Vorteil ist, wenn man sich schon vor der Trennung die entsprechenden Informationen besorgt, z.B. durch Kopie der Lohnabrechnungen des anderen Ehegatten, des gemeinsamen Steuerbescheides usw.

 

Was ist mit den Steuerklassen im Trennungsjahr?

Die meisten Ehegatten haben die Steuerklassenkombination III/V, wobei die Steuerklasse III die günstigste und die Steuerklasse V die schlechtere ist. Diese Steuerklassenkombination wird in der Regel gewählt bei Alleinverdienerehen oder bei erheblichem Einkommensgefälle. Trennt sich ein Ehepaar z.B. im Februar 2019, ist es völlig korrekt, also keine Steuerhinterziehung, wenn im ganzen Jahr 2019 die Steuerklassenkombination III/V beibehalten wird, da das Finanzamt immer auf ganze Jahre abstellt. Ab dem Januar des Folgejahres, in diesem Beispiel also ab Januar 2020, gelten dann die Steuerklassen der Ledigen, also Steuerklasse I für den Ehegatten, bei dem keine minderjährigen Kinder leben, und Steuerklasse II für den Ehegatten mit den minderjährigen Kindern, sofern in dessen Haushalt nicht ein Volljähriger mit eigenem Einkommen (z.B. der neue Partner) wohnt. Insofern stellt das Finanzamt also nicht auf die Scheidung ab, sondern auf die Trennung.

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Was ist mit dem Sorgerecht?

Ehegatten haben laut Gesetz das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Für nichteheliche Kinder ist die Mutter sorgeberechtigt, wobei diese aber zusammen mit dem Vater beim Jugendamt eine sog. Sorgeerklärung abgeben kann, wodurch die gemeinsame elterliche Sorge begründet wird.

Anlässlich von Trennung und Scheidung besteht das gemeinsame Sorgerecht zunächst weiter, außer ein Ehegatte beantragt, dass ihm das alleinige Sorgerecht oder Teile davon übertragen werden. Das Sorgerecht kann nur durch gerichtliche Entscheidung geändert werden, auch wenn sich die Elternteile absolut einig sein sollten. Für einen Sorgerechtsantrag besteht allerdings kein Anwaltszwang. Sie können hier selbst beim Amtsgericht einen entsprechenden Antrag stellen.

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Was versteht man unter Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht ist, vereinfacht gesagt, das Kontaktrecht (auch Besuchsrecht genannt) desjenigen Elternteils, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt nicht haben, mit den gemeinsamen Kindern. Es dient dazu, die Bindung des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, beizubehalten. Im Gesetz ist allerdings nicht genau geregelt, wie das Umgangsrecht auszugestalten ist. Im Gesetz heißt es insofern nur, dass das Umgangsrecht zum Wohle der Kinder handzuhaben sei. Für alle Beteiligten ist es natürlich am einfachsten, wenn die Eltern selbst eine Regelung finden würden, die allen Bedürfnissen gerecht wird. Keinesfalls sollte man es vor allem kleineren Kindern freistellen, wann der andere Elternteil besucht wird. Die Eltern müssen sich insofern einig sein und dürfen diese Fragen nicht auf die Kinder abwälzen; dadurch entsteht nur Ärger. Bei schulpflichtigen Kindern hat sich eingebürgert, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, alle 14 Tage über das Wochenende das Kind zu sich nimmt. Die Kinder sollen nämlich nicht jedes Wochenende mit dem anderen Elternteil die Freizeit verbringen. Üblicher Weise haben die Kinder den Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Der Einfachheit halber greifen wir auch auf dieses Beispiel zurück. Würden die Kinder jedes Wochenende beim Papa verbringen, würden sie den Papa vielleicht mit der Zeit lieber haben, weil am Wochenende üblicher Weise ja keine Pflichten zu erledigen sind, z.B. die Hausaufgaben oder das Aufräumen des Zimmers. Man muss am Wochenende auch nicht früh aufstehen und früh zu Bett gehen und macht in der Regel dann mit dem Papa schöne Unternehmungen in der Freizeit. Um dies zu vermeiden, soll eben jeder Elternteil ein Wochenende mit dem Kind verbringen können. Daher kommt die Regelung im 14-tätigen Turnus.

Können sich die Eltern über das Umgangsrecht nicht einigen, stehen die Jugendämter kostenlos für Beratungen zur Verfügung. Findet man auch mit Hilfe des Jugendamts keine Lösung, kann beim Amtsgericht ein Antrag auf Umgangsregelung gestellt werden. Auch hierfür besteht kein Anwaltszwang.

Bei sehr kleinen Kindern sollten die Umgangskontakte häufiger sein, dann ggf. vielleicht aber ohne Übernachtung.

Zu regeln sind auch noch die Umgänge an den Feiertagen (z.B. Weihnachten) und natürlich auch in den Ferien. Die Ferien werden üblicher Weise hälftig geteilt.

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Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Die Ermittlung des Kindesunterhalts ist relativ einfach, da hier ein bundesweit geltendes Regelwerk existiert, die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die Sie im Nachhinein finden. Bei minderjährigen Kindern erbringt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den sog. Naturalunterhalt durch Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil übernimmt den Barunterhalt, also die monatlichen Unterhaltszahlungen. Die Höhe der Unterhaltszahlungen ergibt sich, wie gesagt, aus der Düsseldorfer Tabelle. Diese ist eingeteilt nach dem Alter des Kindes (0-6 Jahre; 6-12 Jahre; 12-18 Jahre und dann ab 18 Jahre) und nach dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils. Das dort angegebene Einkommen ist aber das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen, also das Nettoeinkommen nach Abzug evtl. Fahrtkosten, evtl. Altersvorsorge, berücksichtigungsfähiger sonstiger Ausgaben usw.. Der Betrag, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, ist dann noch um den hälftigen Kindergeldanteil zu bereinigen. Das staatliche Kindergeld (für ein erstes und zweites Kind derzeit 204,00 Euro, für ein drittes 210,00 Euro und für jedes weitere 235,00 Euro) steht nämlich von Gesetzes wegen beiden Elternteilen zu. Wenn beispielsweise das Kind bei der Mutter lebt und diese das staatliche Kindergeld von 204,00 Euro bezieht, wird das staatliche Kindergeld dadurch ausgeglichen, dass die Hälfte dieses Betrages (derzeit also 102,00 Euro) vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle abgezogen wird. Wenn also in der ersten Einkommensstufe (bis 1.900,00 Euro netto) bei einem Kind bis zu 6 Jahren ein Betrag von 354,00 Euro vermerkt ist, heißt dies nicht, dass der Vater dann für dieses Kind 354,00 Euro zahlen müsste. Vielmehr muss er unter Berücksichtigung des halben staatlichen Kindergeldes nur 252,00 Euro an die Mutter zahlen. Die Mutter hat dann für das Kind 252,00 Euro Kindesunterhalt vom Vater sowie 204,00 Euro staatliches Kindergeld zur Verfügung.

Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle 2

Düsseldorfer Tabelle 3

Düsseldorfer Tabelle 4

Düsseldorfer Tabelle 5

Düsseldorfer Tabelle 5

Düsseldorfer Tabelle 5

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Wie errechnet sich der Ehegattenunterhalt?

Beim Ehegattenunterhalt ist die Sache etwas komplizierter. Nicht ohne Grund ist die Frage des Ehegattenunterhalts die wohl umstrittenste Trennungs- und Scheidungsfolge.
Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet man zunächst zwischen dem Unterhalt nach der Trennung (sogenannter Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung (sogenannter nachehelicher Unterhalt). Juristisch gesehen sind dies zwei völlig unterschiedliche Streitgegenstände und in der Regel auch separat zu regeln, also in zwei Gerichtsverfahren (außer man einigt sich außergerichtlich). Die Höhe des Ehegattenunterhalts wird im Einzelfall errechnet. Vereinfacht gesagt wird das Einkommen beider Eheleute (nach Abzug von Kindesunterhalt, Fahrtkosten, berücksichtigungsfähigen Schulden und Versicherungsbeiträgen) addiert. Jeder erhält dann nach dem sog. Halbteilungsprinzip circa die Hälfte. Von den jeweiligen Arbeitseinkommen wird neben den Fahrtkosten auch noch der sog. Erwerbsanreiz (in Süddeutschland sind dies 10%) in Abzug gebracht. Die Ermittlung des Ehegattenunterhalts ist zu kompliziert, als dass er in dieser kurzer Abhandlung dargestellt werden könnte.

Oftmals taucht von Mandantinnen die Frage auf, ob man unmittelbar nach der Trennung schon zu arbeiten beginnen muss. In der Regel muss man die Erwerbstätigkeit, die man vor der Trennung hatte, nicht ausdehnen bis zum Ablauf des Trennungsjahres. Davon gibt es aber Ausnahmen, insbesondere bei äußerst beengten finanziellen Verhältnissen.

Vielfach besteht auch die Angst, durch das Erzielen eigenen Einkommens den Ehegatten zu entlasten, wo man ihn doch schröpfen will, wo man nur kann. Diese Angst geht aber fehl. Wegen des oben dargestellten Halbteilungsprinzips wird der Ehemann zwar in gewisser Weise entlastet, aber vereinfacht gesagt, nur in Höhe der Hälfte des eigenen Einkommens. Wenn also eine Ehefrau bislang Hausfrau war und einen Unterhaltsanspruch von 1.000,00 Euro hatte, wird der Ehemann, wenn die Ehefrau dann zu arbeiten beginnt und z.B. 600,00 Euro netto verdient, nicht um 600,00 Euro entlastet, sondern nur um etwa 300,00 Euro. Unterm Strich hat die Ehefrau also mehr Geld zur Verfügung, so dass es immer ratsam ist, frühzeitig die Erwerbstätigkeit auszudehnen oder neu zu beginnen, sofern es mit der Kinderbetreuung in Einklang zu bringen ist.

Bei sehr guten Einkommensverhältnissen wird die Höhe des Ehegattenunterhalts nicht nach dem Halbteilungsprinzip ermittelt, sondern nach dem sogenannten konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Wenn also der Ehemann beispielsweise 20.000,00 Euro netto verdient, hießt dies nicht automatisch, dass die Ehefrau 10.000,00 Euro nach dem Halbteilungsprinzip bekäme. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen wird nämlich üblicher Weise ein Teil des Einkommens in die Vermögensbildung fließen. In einem solchen Fall muss die Ehefrau dann konkret darlegen, wie viel Geld sie zum Wohnen samt Nebenkosten, für Nahrungsmittel, für Kleidung, für Kosmetik, für Frisör, für Freizeitaktivitäten und Urlaube usw. benötigt.

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Was kostet eine Scheidung?

Das Honorar eines Anwalts ist gesetzlich genau festgelegt. Deswegen sollten Sie sich nicht in die Irre führen lassen von vermeintlichen sog. günstigen Online-Scheidungen oder Internet-Scheidungen. Jeder Anwalt in Deutschland muss nach einem bestimmten Gesetz abrechnen, nämlich dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wenn also mit vermeintlich günstigen Online-Scheidungen geworben wird, ist dies nichts anderes als ein Werbeversprechen.
Im Übrigen könnte eine Online-Scheidung letztlich sogar teurer werden, und zwar wegen der Fahrtkosten, die beim „Online-Anwalt“, der vielleicht mehrere hundert Kilometer von Ihnen entfernt seinen Kanzleisitz hat und zum zuständigen Amtsgericht anreisen muss, anfallen. Eine Online-Scheidung heißt nämlich nicht, dass alles per Internet stattfindet. Die Scheidung kann nur durch das zuständige Amtsgericht erfolgen und auch nur nach persönlicher Anhörung der Ehegatten.

Ein Anwalt, den Sie nur über das Internet erreichen können, wird Ihnen im Zweifel auch nicht ein verlässlicher Ansprechpartner sein. Die meisten Mandanten bevorzugen – jedenfalls zu Beginn des Verfahrens – ein längeres persönliches Gespräch, weil in diesem Gespräch oft auch erst Fragen auftauchen, derer man sich vorher nicht bewusst ist. Nach diesem ersten Gespräch kann dann sicher vieles telefonisch, per Fax oder per E-Mail erledigt werden, damit Sie sich Zeit sparen. Ein erstes persönliches Gespräch sollte aber zeitlich in jedem Falle drin sein.

Empfehlenswert ist es, dass Sie sich einen Anwalt aussuchen, der nicht zu weit von Ihnen entfernt ist, den Sie also leicht für ein persönliches Gespräch aufsuchen können. Es ist auch immer von Vorteil, sich einen Anwalt zu suchen an dem Ort, wo das Gerichtsverfahren stattfindet, weil die Anwälte vor Ort mit den Gepflogenheiten bei Gericht besser vertraut sind als ein auswärtiger Anwalt. Gerade in Unterhaltssachen spielt das Ermessen, also die Ansicht des zuständigen Richters, eine entscheidende Rolle.

Nachfolgend finden Sie ein Beispiel, was eine Scheidung samt Versorgungsausgleich kostet:

Am Ende des Scheidungsverfahrens befragt das Gericht die Eheleute, welches Nettoeinkommen Sie haben. Dieses wird addiert und mit 3 multipliziert. So ergibt sich der Geschäftswert für die Scheidung, der gesetzlich vorgegeben ist. In unserem Beispielsfall sind der Einfachheit halber keine minderjährigen Kinder vorhanden. Für minderjährige Kinder werden nämlich Freibeträge von je 250,00 Euro in Abzug gebracht.

In nachfolgendem Beispielsfall sind beim Versorgungsausgleich 4 Rentenrechte auszugleichen. Pro Rentenrecht erhöht sich der Gegenstandswert um 10 % des oben ermittelten Scheidungsstreitwerts aus der dreifachen Summe des Einkommens der Eheleute.

Wenn also z.B. die Ehefrau 1.500,00 Euro verdient und der Ehemann 2.500,00 Euro, ergibt sich für die Scheidung ein Gegenstandswert von 12.000,00 Euro (3 x 4.000,00 Euro).

Für den Versorgungsausgleich kommen pro Recht 10 % hinzu, hier also 4.800,00 Euro.

Damit ergibt sich ein gesamter Gegenstandswert von 16.800,00 Euro.

Die Rechnung des Anwalts muss dann wie folgt aussehen: 

1,3  Verfahrensgebühr (16.800,00 €) 3100 VV RVG
904,80 €
1,2 Terminsgebühr (16.800,00 €) 3104 VV RVG
835,20 €
Post- und Telek.pauschale Nr. 7002 VV RVG 
  20,00 €
Zwischensumme
1.760,00 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%) 
  334,40 €
Endbetrag
2.094,40 €

 In Unterhaltssachen ermittelt sich der Gegenstandswert aus dem Jahresbetrag des geforderten Unterhalts zuzüglich Rückstände, in Zugewinnausgleichssachen nach dem geforderten Zugewinnausgleichsbetrag. In Sorge- und Umgangsverfahren beträgt der Gegenstandswert laut Gesetz 3.000,00 Euro.

Sollten Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die Kosten für ein Scheidungsverfahren, ein Unterhaltsverfahren usw. aufzubringen, gibt es insofern die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe. Das ist eine staatliche Hilfe, die sowohl die Anwalts- auch die Gerichtskosten übernimmt, wobei es hierbei zwei Arten von Verfahrenskostenhilfe gibt, eine bei der man sich finanziell überhaupt nicht beteiligen muss und eine, wo man sich mit gewissen monatlichen Raten – je nach Einkommensverhältnissen – beteiligen muss. Erkundigen Sie sich insofern bei Ihrem Anwalt.

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Elternunterhalt

Zum Familienrecht gehören auch Fragen des Elternunterhalts, also wenn die Eltern in ein Pflegeheim müssen und deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Pflegeheimkosten zu decken. Dann wendet sich in vielen Fällen der Sozialhilfeträger an die Kinder und bittet diese zur Kasse. Auch bei diesen Fragen kann ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt behilflich sein, wobei die Höhe des an die Eltern zu zahlenden Unterhalts im Prinzip läuft wie beim Kindesunterhalt, nur eben in die andere Richtung. Beim Elternunterhalt gelten aber andere, großzügigere Grenzen, also andere Selbstbehalte.

Der Bedarf der Eltern im Pflegeheim beläuft sich auf die Pflegeheimkosten zzgl. eines Taschengeldes für die persönlichen Bedürfnisse, die nicht durch die Heimunterbringung gedeckt werden (ca. 100,00 Euro monatlich). Auf diesen Bedarf sind eigene Einkünfte des Elternteils anzurechnen, insbesondere Rente/ Pension, Mieteinkünfte, Betriebsrenten, privaten Renten, Leistungen der Grundsicherung, aber auch das dem Elternteil zustehende Pflegegeld.
Sofern diese Eigeneinkünfte der Eltern nicht ausreichen für die Pflegeheimkosten zzgl. Taschengeld, müssen die Eltern auch etwa vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbuch) einsetzen bis zu einem Betrag von derzeit 2.600,00 Euro (sog. Schonvermögen), das ihnen verbleiben darf.
Erst wenn dann immer noch eine Lücke bleibt oder vormals vorhandenes Vermögen aufgebraucht ist, werden die Kinder zu Unterhaltszahlungen (Elternunterhalt) herangezogen.

Wie bei der Ermittlung des Kindesunterhalts ist insofern das tatsächlich vorhandene bereinigte Nettoeinkommen (Einkommen nach Abzug von Steuer, Sozialversicherungsabgaben, Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, evtl. Kreditraten, vorrangigen Unterhaltspflichten, eigene Altersvorsorge usw.) maßgeblich. Der Selbstbehalt, der insofern gilt, ist relativ hoch und beträgt derzeit 1.800,00 Euro. Einsetzen für den Elternunterhalt muss man aber nur die Hälfte der Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen und dem Selbstbehalt von 1.800,00 Euro. Wenn also z.B. ein Alleinstehender über ein bereinigtes Nettoeinkommen (s.o.) von 2.000,00 Euro verfügt, muss er nur 100,00 Euro für den Elternunterhalt beisteuern. Unter Umständen ist auch vorhandenes Vermögen einzusetzen, aber keinesfalls ein selbst bewohntes Eigenheim, sofern es angemessen ist, oder die eigene Altersvorsorge.

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Ansprüche der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes

Auch die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes hat Unterhaltsansprüche gegen den Vater ihres Kindes gemäß § 1615 l BGB. Die Höhe des Anspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes wird – anders als der Ehegattenunterhalt – nicht nach dem Halbteilungsprinzip errechnet. Die Kindsmutter nimmt also nicht automatisch an den Einkommensverhältnissen des Kindsvaters teil. Vielmehr ist Maßstab das Einkommen der Kindsmutter, das diese vor der Geburt des Kindes bezog. Darauf muss sie sich etwaiges Elterngeld/ Betreuungsgeld anrechnen lassen, abgesehen von einem Sockelbetrag von 300,00 Euro, der anrechnungsfrei bleibt.

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