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Informationen + Aktuelles zum Mietrecht

Rauchmelder

 

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Welche Räume mit Rauchmelder versehen?

„Wegen der verminderten Wahrnehmung von Brandrauch im Schlaf sind Schlafbereiche, insbesondere Kinder- und Schlafzimmer sowie Flure durch Rauchwarnmelder zu überwachen.“, empfiehlt Carsten Wege, Geschäftsführer des Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe.

Schlaf- und Kinderzimmer

So sieht auch die Mindestausstattung gemäß der DIN 14676 vor, dass Rauchwarnmelder in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren (Rettungswegen) zu installieren sind. Idealerweise sollten zusätzlich alle Wohn- und Hobbyräume, Heizungs- und Werkräume sowie Keller und Dachboden mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden. Bei Wohnungen mit mehreren Ebenen empfiehlt sich ein Rauchmelder in jeder Etage.

Küche und Badezimmer

In Küche und Bad sollten Rauchwarnmelder nur installiert werden, wenn dort Fehlalarme, z.B. durch Wasserdampf, ausgeschlossen werden können. Teilweise werden spezielle Rauchmelder für Küche und Bad empfohlen, die mit einem Stummschalter ausgerüstet sind. So kann der Rauchmelder bei einem Fehlalarm manuell ausgeschaltet werden.

Wie sollten Rauchmelder angebracht werden?

Idealerweise sind Rauchmelder in waagerechter Position an der Decke in der Raummitte  – mit einem Mindestabstand von 50 cm zur Wand bzw. zu Einrichtungsgegenständen – anzubringen.

Grundsätzlich sollte je ein Rauchmelder bei einer Fläche bis 60 m² angebracht werden. Bei größeren Flächen muss die Anzahl entsprechend erhöht werden.

Bei besonderen Raumschnitten, wie beispielsweise L-förmigen oder unterteilten Räumen, gibt die DIN 14676 entsprechende Empfehlungen für die optimale Installation. Hier empfiehlt es sich, auf jeder Teilfläche, die beispielsweise durch eine Wand abgetrennt ist, einen Rauchmelder anzubringen.

Wer ist für den Einbau und die Wartung zuständig?

In allen Bundesländern ist explizit der Hausbesitzer (Eigentümer) und somit der Vermieter für den Einbau der Rauchmelder verantwortlich. Die Installation kann er selbst oder durch einen Handwerksbetrieb seiner Wahl vornehmen lassen.

Wichtig: Verstöße gegen diese Pflicht können strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Vermieter sollten also schon aus eigenem Interesse den Einbau vornehmen und die Geräte instand halten. 

Die Wartung der Rauchmelder ist in den meisten Bundesländern ebenfalls Vermietersache. Lediglich Bremen, Schleswig-Holstein und Hessen verpflichten die Mieter zur regelmäßigen Wartung der Rauchmelder. Dem Vermieter bleibt es natürlich unbenommen, diese Pflicht freiwillig zu übernehmen.

Jährliche Überpfüfung

Die Rauchmelder sollten jährlich überprüft werden. Neben der Raucheindringöffnung muss das akustische und optische Warnsignal getestet werden. Außerdem muss überprüft werden, ob noch genug Freiraum vor dem Rauchmelder besteht und ob die Batterie noch funktionsfähig ist. In der Regel haben Rauchwarner spezielle Batterien, die auf die Lebensdauer zwischen fünf bis acht Jahren ausgelegt sind.

Einbau muss geduldet werden

Grundsätzlich hat der Mieter einer Wohnung die Installation von Rauchwarnmeldern zu dulden. Dies ergibt sich in fast allen Bundesländern bereits aus der jeweiligen Landesbauordnung, die den Vermieter zum Einbau gesetzlich verpflichtet.

Diese Duldungspflicht kann der Mieter nicht umgehen, indem er den Einbau der Rauchmelder selbst vornimmt. Der Vermieter hat indes einen Anspruch darauf, den eigenen Wohnungsbestand mit einheitlichen Geräten auszustatten und warten zu können, so hat es der Bundesgerichtshof (BGH) ein einem Urteil vom 17.06.2015 klargestellt (Az. VIII ZR 216/14 und 290/14).

 

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