Alkohol...! Hände weg vom Steuer!
Drohung mit Veröffentlichung von "Nacktbildern" ist Versuch der sexuellen Nötigung
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Alkohol...! Hände weg vom Steuer!
Die meisten Kraftfahrzeugführer sind sich bewusst, dass der Konsum von Alkohol die Fahrtauglichkeit beeinträchtigt. Wer im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug führt, geht ein erhebliches Risiko ein. Er gefährdet nicht nur sich, sondern auch andere. Viele schwere Unfälle sind auf alkoholbedingte Fahrfehler zurückzuführen. Die maßgeblichen Grenzwerte sind selten bekannt. Ich möchte sie deshalb noch einmal in Erinnerung rufen.
- Mehrfachtäter 1.500,00 €, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte.
In der Regel fordert der Bauunternehmer den Bauherren dazu auf, das Bauwerk abzunehmen, wenn dieses fertiggestellt wurde. Dieser ist gut beraten, auf die Abnahmeaufforderung zu reagieren, denn ein Schweigen könnte unter Umständen nachteilige Folgen für ihn haben, denn die Abnahmewirkungen können auch ohne eine ausdrückliche Erklärung des Bauherrn eintreten. So kommt etwa eine Ingebrauchnahme – also der Einzug und das Bewohnen des neuen Hauses ohne Beanstandungen – einer ausdrücklich erklärten Abnahme gleich.
Aber auch wenn der Bauherr die vom Bauunternehmer zur Abnahme gesetzte Frist einfach so verstreichen lässt, gilt das Gebäude als abgenommen, wenn die Vertragsparteien die förmliche Abnahme inklusive gemeinsamer Begehung und Protokollierung von Mängeln nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart haben.
Ein Mangel genügt
Der Bauherr kann diese Rechtsfolge nur dadurch verhindern, dass er innerhalb der gesetzten Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Es genügt dafür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Angabe der Mangelerscheinung; mögliche Ursachen des Mangels müssen nicht erforscht und benannt werden. Nach der Gesetzesbegründung würde es auch genügen, wenn der Bauherr einen eher zu vernachlässigenden Mangel, z.B. geringfügige optische Beeinträchtigungen rügt. Ob der gerügte Mangel tatsächlich vorliegt ist unerheblich. Aber: Weil nach der neuen Gesetzeslage nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln unterschieden wird, gilt übrigens auch ein Werk als abgenommen, das wesentliche Mängel aufweist, wenn der Bauherr die Abnahme nicht innerhalb der Frist verweigert und einen Mangel benennt. Durch das Nennen eines Mangels kann der Bauherr aber lediglich die sogenannte fiktive Abnahme, also die Abnahme allein durch Ablauf der Frist, verhindern.
Experten hinzuziehen!Um wirkliche Klarheit zu erlangen empfiehlt es sich, das Bauwerk mit der Unterstützung eines Sachverständigen auf mögliche Baumängel hin zu überprüfen. Er kann in der Regel besser als der Bauherr einschätzen, ob das Gebäude im Wesentlichen mangelfrei ist und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob Abnahmereife gegeben ist. Die Abnahme selbst muss durch den Bauherren erklärt werden – der Sachverständige selbst kann dies nicht rechtsverbindlich tun.
Hat der Sachverständige Mängel festgestellt oder ist das Werk noch nicht im Wesentlichen fertiggestellt, so liegen bereits die Voraussetzungen für eine Nicht-Abnahme vor. Der Bauherr kann die Abnahme verweigern und zwar so lange, bis die Mängel behoben sind, beziehungsweise die Restleistungen ausgeführt wurden.
Kommt der Sachverständige hingegen zu dem Ergebnis, dass keine oder nur geringfügige Mängel vorliegen, ist der Bauherr von Gesetzes wegen zur Abnahme verpflichtet. Allerdings sollten auch geringfügige Mängel in einem Abnahmeprotokoll vermerkt und die Abnahme dann ausschließlich unter dem Vorbehalt der Beseitigung dieser protokollierten Mängel erfolgen. Anderenfalls könnte der Bauunternehmer später einwenden, der Bauherr habe das Bauwerk abgenommen, obwohl er den Mangel kannte. Der Bauherr könnte dann, laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB), keine Ansprüche wegen dieser Baumängel mehr geltend machen. Ist die Abnahme erfolgt – unerheblich davon, ob diese ausdrücklich erklärt, durch Zeitablauf oder ein schlüssiges Verhalten eintritt, beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche.
nach oben _____________________________________________________________________________________________________________Wird einer Geschädigten damit gedroht, von ihr an den Täter übersandte "Nacktbilder" bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen, um sie zur Vornahme der von dem Täter gewünschten sexuellen Handlungen zu veranlassen, hat der Täter zur Begehung einer sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB unmittelbar angesetzt und damit das Versuchsstadium der Tat erreicht. Ausgehend von dieser Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm ein von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angefochtenes Berufungsurteil des Landgerichts Bielefeld aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den zuvor getroffenen Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte aus Bünde einer jetzt 19-jährigen Schülerin gedroht, die von ihr an ihn übersandten "Nacktbilder" bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen. Hierdurch wollte er sie dazu veranlassen, von ihm gewünschte sexuelle Handlungen vorzunehmen.
Bereits zuvor - als die Schülerin circa 16 Jahre alt war - hatte sich zwischen ihnen ein reger Schreibkontakt auf WhatsApp entwickelt. Die Zeugin verliebte sich in den Angeklagten. Etwa Anfang Juni 2017 tauschten sie auf Initiative des Angeklagten über WhatsApp Nacktfotos aus. Als die Nacktfotos verschickt wurden, kam es bereits zu ersten sexuellen Anspielungen seitens des Angeklagten, der sich von der Schülerin sexuell befriedigen lassen wollte. Ihre ablehnende Haltung wollte er durch die Drohung mit der Veröffentlichung ihrer Nacktfotos oder dem Aufhängen ausgedruckter Fotos im Bereich ihrer Schule überwinden. Die Schülerin fühlte sich massiv unter Druck gesetzt und wusste nicht, was sie machen sollte. Der Angeklagte hielt es aber für möglich, dass sie seinem Druck nachgeben würde. Schließlich ging die Schülerin Mitte Juni 2017 zur Polizei und erstattete Anzeige. Bei einer sich anschließenden Durchsuchung händigte der Angeklagte sein Smartphone den Polizeibeamten aus, auf dem sich noch die fünf von der Schülerin übersandten Nacktaufnahmen befanden.
Das Amtsgericht Herford verurteilte den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld das vorerwähnte Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen, weil er - nach Auffassung des Landgerichts - nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung einer sexuellen Nötigung angesetzt habe. Mit der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft diese rechtliche Bewertung des Landgerichts.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft war erfolgreich. Das Oberlandesgerichts Hamm hob das angefochtene Berufungsurteil mit den zugehörigen Feststellungen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurück. Der Angeklagte sei zu Unrecht freigesprochen worden, so das Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe ein Täter die für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle regelmäßig überschritten, wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht habe. Durch seine Drohung, die von der Schülerin an den Angeklagten übersandten "Nacktbilder" bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen, habe der Angeklagte eine Nötigungshandlung im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB - und damit ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht. Jedenfalls durch diese Nötigungshandlung habe der Angeklagte - was weitere Voraussetzung für die Annahme eines Versuchs sei - die sexuelle Selbstbestimmung als Schutzgut des § 177 StGB der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Schülerin unmittelbar gefährdet. Nicht erforderlich sei gewesen, dass die Schülerin den Angeklagten zu Hause aufgesucht hätte.
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